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Je
nach befahrenem Seegebiet benötigen Sie unterschiedliche
Anlagen, um u.a. Kontakt mit der Küstenfunkstelle herzustellen
und im Notfall sicher Ihre Positionsdaten übermitteln
zu können.
Seegebiet A1: Gebiet, in dem mindestens eine
Küstenfunkstelle über UKW-Funk hörbereit ist
und ununterbrochen für DSC-Alarmierungen zur Verfügung
steht. Wenn Sie mit Ihrem Sportboot die Nord- und Ostseeküste
und große Teile des Mittelmeers bis max. 60 sm Abstand
zur Uferzohne befahren, ist eine UKW/DSC Seefunkanlage ausreichend.
Die UKW/DSC-Reichweite beträgt max. 60 sm, UKW-Sprechfunkreichweite
max. 30 Seemeilen, abhängig von Antennenposition und
gegenwärtigen Ausbreitungsbedingungen..
Seegebiet A2: Gebiet bis zu 150 sm Abstand
zur Küste, in dem mindestens eine Küstenfunkstelle
über Grenz- und Kurzwelle hörbereit ist und ununterbrochen
für GW/KW-DSC-Alarmierungen zur Verfügung steht
(ohne Seegebiet A1). Zusätzlich zur UKW-Anlage ist eine
GW/KW-Funkanlage notwendig, um Kontakt zur Küstenfunkstelle
herzustellen. Es besteht für Sportboote keine Ausrüstungspflicht
mit diesen Anlagen.
Seegebiet A3: Ein Gebiet (ohne A1 und A2)
innerhalb der Überdeckung eines geostationären Inmarsat-Satelliten,
der ununterbrochen für Alarmierungen über Inmarsat-Anlagen
zur Verfügung steht. Unternehmen Sie z.B. häufig
Transatlantikreisen, können Sie mit Inmarsat-Satellitenfunkeinrichtungen
(Inmarsat -B oder -C) sicheren Kontakt zum Festland und damit
auch zu einer Küstenfunkstelle herstellen. Starke Kurzwellenanlagen
bieten insbesondere nachts aufgrund geringer Aufladung der
Ionosphäre eine extrem hohe Reichweite. Es besteht keine
Ausrüstungspflicht für Sportboote mit Inmarsat-Anlagen.
Seegebiet A4: Ein Gebiet außerhalb
der Seegebiete A1, A2 und A3. Dieses Gebiet, nördlicher
als 70° nördliche Breite und südlicher als 70°
südliche Breite, wird durch Inmarsat nicht abgedeckt.
Sportboote
kleiner als 12 m müssen nicht mit einer Funkanlage ausgerüstet
sein. Ab 12 m Läng ist lediglich eine UKW-Funkanlage
vorgeschrieben. Es empfiehlt sich neben einer Funkanlage als
zweiten Alarmierungsweg die Mitführung einer COSPAS-SARSAT
Satelliten-Seenotfunkbake. Inmarsat-E wird ab 01.12.06 leider
eingestellt.
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Eine
Seefunkanlage für die Teilnahme am weltweiten GMDSS sollte
u. a. folgende Möglichkeiten bieten:
(Empfehlung vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung, "Merkblatt für Wassersportler")
• Im Notfall soll der Notalarm per Knopfdruck oder über
ein Menü mit weiteren Angaben der Notfallart ausgelöst
werden können.
• Die Weiterleitung eines Notalarms durch ein Schiff,
das selbst nicht in Not ist, muss möglich sein.
• In einem Dringlichkeitsfall muss es möglich sein,
den Anruf an eine bestimmte oder an alle Funkstellen zu richten
und die Dringlichkeitsmeldung selbst auf einem frei wählbaren
UKW-Kanal auszusenden, wenn der eigentlich dafür vorgesehene
UKW-Kanal 16 durch Notverkehr belegt ist.
• Eine Sicherheitsmeldung muss an eine bestimmte oder
an alle Funkstellen gerichtet werden können. Diese Sicherheitsmeldung
selbst muss dabei auf einem frei wählbaren UKW-Kanal ausgesendet
werden können, wenn der eigentlich dafür vorgesehene
UKW-Kanal 16 durch Notverkehr belegt ist.
• Routineanrufe an Schiffe sollen auf dem vorgesehen Arbeitskanal
ausgesendet werden, beim Anruf einer Küstenfunkstellen
ist das nicht erforderlich, da der Arbeitskanal in der Antwort
der Küstenfunkstelle enthalten ist.
• Beim Anrufen einer bestimmten Funkstelle (Individual
Call) darf das Gerät erst auf den Arbeitskanal umschalten,
wenn die Antwort der gerufenen Funkstelle empfangen wurde.
• Beim Empfang eines an alle Funkstellen gerichteten Anrufs
– unabhängig ob in Fällen von Not-, Dringlichkeit
oder Sicherheit - darf das Gerät nicht automatisch auf
den im Anruf enthaltenen UKW-Kanal umschalten.
• Die Kanäle 75 und 76 müssen frei geschaltet
sein, d. h. nicht blockiert sein.
• Die Kanäle 87 und 88 müssen Simplex-Kanäle
sein.
• Es muss möglich sein, auf den Kanälen 15 und
17 auch mit 25 Watt zu senden. |
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